§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
Stand: 22.08.2019
Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 20d AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.01.2019 – 3 C 5/17Ärzteprivileg zur Führung einer GewebebankZitiert von 1
- KG, 13.12.2019 – 3 Ws (B) 365/19, 3 Ws (B) 365/19 - 162 Ss 146/19Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1118/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 579/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 20d geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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