§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
Stand: 22.08.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 24.01.2019 – 3 C 5/17Ärzteprivileg zur Führung einer GewebebankZitiert von 1
- KG, 13.12.2019 – 3 Ws (B) 365/19, 3 Ws (B) 365/19 - 162 Ss 146/19Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1118/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 579/18Zitiert von 3
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Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.